Leistung: Beantragung

Wir beantragen für Sie

  • Pflegegrade nach dem Pflegeversicherungsgesetz SGB Xl
  • Leistungen beim Sozialamt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG)
  • Hilfsmittel (z.B. Pflegebett, Rollstuhl, Rollator u.v.m.)
  • Finanzierungsmöglichkeiten der Pflege nach dem Pflegeversicherungsgesetz SGB Xl
  • Verhinderungspflege / Ersatzpflege

Wir beraten Sie gern bezüglich der Antragstellung eines Pflegegrades.

Pflegegrad 1 beginnt ab 2,5 Punkten
Pflegegrad 2 beginnt ab 27 Punkten
Pflegegrad 3 beginnt ab 47,5 Punkten
Pflegegrad 4 beginnt ab 70 Punkten
Pflegegrad 5 beginnt ab 90 Punkten

Pflegegeld

Stufe der Pflegebedürftigkeit

Geldleistung ambulant

Sachleistung ambulant

Pflegegrad I

125 €

125 €

Pflegegrad II

316 €

689 €

Pflegegrad III

545 €

1298 €

Pflegegrad IV

728 €

1612 €

Pflegegrad V

901 €

1995 €

Kombination aus Pflegegeld und Sachleistungen

SGB XI § 38 Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung)
Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Abs. 3 und 4 zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld, welches von der Pflegekasse berechnet wird. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden.

Zusätzliche Betreuungsleistungen nach §45 b SGB Xl
Die Betreuungsleistungen grenzen sich zum Regelangebot nach § 36 SGB XI ab. Es handelt sich nicht um Leistungen der Grundpflege und / oder hauswirtschaftlichen Versorgung, sondern um besondere Angebote zur Betreuung.

Welche Leistungen können beantragt werden?

Pflegehilfsmittel SGB XI § 40 Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse übernommen, wenn sie zur häuslichen Pflege notwendig sind, zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder wenn sie eine selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen ermöglichen, soweit sie nicht von anderen Leistungsträgern (Krankenkasse) zu erbringen sind. Die Pflegekasse überprüft die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes. Entscheiden sich Versicherte für eine Ausstattung des Pflegehilfsmittels, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten Folgekosten selbst zu tragen. Die Aufwendungen dürfen monatlich den Betrag in Höhe von 40 Euro nicht übersteigen. Die Pflegekassen sollen technische Pflegehilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Lehnen Versicherte die leihweise Überlassung ohne zwingenden Grund ab, haben sie die Kosten des Pflegehilfsmittels in vollem Umfang selbst zu tragen.

Verbesserung des Wohnumfeldes SGB XI § 40 wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Die Pflegekassen können finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, z.B. für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Höhe der Zuschüsse ist unter Berücksichtigung der Kosten der Maßnahme sowie eines angemessenen Eigenanteils in Abhängigkeit von dem Einkommen des Pflegebedürftigen zu bemessen. Die Zuschüsse dürfen 4.000 Euro je Maßnahme nicht übersteigen. (bis 16.000 €, wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammen wohnen)